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Sukzessives Adoptionsrecht

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19.02.2013 – 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09

Der Kläger bemühte sich darum, das adoptierte Kind seines eingetragenen Lebenspartners zu adoptieren („Sukzessivadoption“).

Die Möglichkeiten einer Adoption für Lebenspartner ist in § 9 Abs. 7 Lebenspartnergesetz (LPartG) geregelt. Demnach kann ein Lebenspartner das leibliche Kind seines Lebenspartners adoptieren („Stiefkindadoption“).

Eine Sukzessivadoption erlaubte das LPartG aber nicht.

Laut BVerfG war § 9 Abs. 7 LPartG mit dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs 1 GG unvereinbar. Das BVerfG gab dem Gesetzgeber auf, bis zum 30.06.2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.

Das Gesetz zur Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner wurde am 20.06.14 im Bundesgesetzblatt I veröffentlicht und trat am 21.06.14 in Kraft.

 

Nichtvermietung einer privaten Villa an ein homosexuelles Hochzeitspaar verstößt gegen AGG

Amtsgericht Köln, Urteil vom 17.06.2014 – 147 C 68/14

Ein gleichgeschlechtliches Paar beabsichtigte, 2014 eine gleichgeschlechtlich eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Aus diesem Grund waren sie auf der Suche nach entsprechenden Räumlichkeiten. Über das Internet stießen sie auf eine private Villa, die für größere Festveranstaltungen verschiedenster Art angeboten und vermietet wird. Die Parteien korrespondierten im Juli 2013 über Email und einigten sich darauf, dass ein Datum im August 2014 für das Paar reserviert werde. Nachdem ein Besichtigungstermin für September 2013 vereinbart wurde, wurde dem Vermieter mitgeteilt, dass es sich bei der geplanten Hochzeitsfeier um die von zwei Männern handelt. Der Vermieter dankte, dass dieser Punkt angesprochen wurde. Er lehnte das Geschäft nämlich aus diesem Grund ab. Dabei verwendete er die Kölsche Redewendung „Et is wie et is“.

Diese Ablehnung stellt eine Diskriminierung wegen sexueller Identität gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AGG dar. Normalerweise kommt es dem Vermieter bei der Vermietung seiner Villa nicht auf das Ansehen der Personen an, mit denen er den Vertrag schließt. Er hat schon in einer Vielzahl von Fällen Verträge mit heterosexuellen Paar geschlossen. Er lehnte lediglich aufgrund der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft einen Vertrag mit den Klägern ab.

Das Amtsgericht Köln sprach den Klägern jeweils eine Entschädigungszahlung gemäß § 22 Abs. 2 S. 3 AGG in Höhe von 750,- EUR zu. Der Vermieter ging in Berufung, wobei das Landgericht Köln die Berufung zurückwies und die Entschädigungszahlung auf jeweils 850,- EUR erhöhte (Landgericht Köln, Urteil vom 13.11.2015 – 10 S 137/14).