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Geltendmachung des Anspruches innerhalb von 2 Monaten

Der Europäische Gerichtshof entschied in diesem Fall, dass eine 2 Monatsfrist zur Geltendmachung eines Anspruches auf Diskriminierung dann rechtmäßig ist, wenn diese Frist nicht weniger günstig ist als die für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe im Bereich des Arbeitsrechts. Außerdem darf der Beginn der Frist, die Ausübung der von  der Richtlinie verliehenen Rechte nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren. 

Es bleibt Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese beiden Bedingungen erfüllt sind.

EuGH, Urteil vom 08.07.2010 – C-246/09

 

„Assoziationsdiskriminierung“ (Coleman)

Gegenstand des Verfahrens waren Regelungen des britischen Gesetzes von 1995 über Diskriminierung wegen einer Behinderung (Disability Discrimination Act 1995). Dabei ging es um die Kündigung einer Arbeitnehmerin, die selbst keine Behinderung hat, deren Kind aber behindert ist.

Die Richtlinie 2000/78/EG für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist so auszulegen, dass das dort vorgesehene Verbot der unmittelbaren Diskriminierung und das Verbot der Belästigung nicht auf Personen beschränkt ist, die selbst behindert sind. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nicht für eine bestimmte Kategorie von Personen, sondern in Bezug auf die in Art.1 der Richtlinie genannten Gründe.

EuGH Urteil vom 17.07.2008 – Rs. C-303/06