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Nationale Urteile:

Ablehnung der Bewerbung einer Trans*person

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.12.2015, 8 AZR 421/14,

Die Beklagte  hatte eine Stelle als Kommissioniererin in Vollzeit zu besetzen. Die Arbeitnehmer*innenvermittlerin vereinbarte ein Vorstellungsgespräch für die trans*geschlechtliche Klägerin mit dem Logistikleiter der Beklagten. Die Klägerin begab sich vereinbarungsgemäß zur Beklagten und wartete dort auf den Logistikleiter, der telefonisch benachrichtigt wurde. Als dieser eintraf, nahm er die Klägerin zunächst nicht als Frau wahr. Die Klägerin sprach ihn an und fragte, ob er der Logistikleiter sei, was dieser bejahte. Er sagte dann, er habe gedacht, die Vermittlerin habe eine Frau zum Gespräch angekündigt. Die Klägerin wies darauf hin, dass sie die angekündigte Frau sei. Die weiteren Einzelheiten des Vorstellungsgesprächs sind zwischen den Beteiligten streitig. Drei Tage später teilte die Vermittlerin der Klägerin auf deren Nachfrage mit, dass sich der Logistikleiter der Beklagten für eine Bewerberin von einer anderen Zeitarbeitsfirma entschieden habe.

Die Klägerin begehrte daraufhin eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG, welche vom Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht abgelehnt wurden.

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass Trans*sexualität als solche nicht zu den in § 1 AGG genannten Gründen, an die das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG anknüpft, gehört. Sie kann jedoch sowohl im Rahmen des in § 1 AGG angeführten Grundes "Geschlecht" als auch des Grundes "sexuelle Identität" i.S.v. § 1 AGG von Bedeutung sein. Dem steht nicht entgegen, dass der nationale Gesetzgeber, anders als der europäische, die Tran*ssexualität nicht dem Grund "Geschlecht", sondern dem Grund "sexuelle Identität" zugeordnet hat. Ausweislich der Gesetzesbegründung werden von der "sexuellen Identität" homosexuelle Männer und Frauen ebenso wie bisexuelle, transsexuelle und zwischengeschlechtliche Menschen erfasst. Demgegenüber kennt das Unionsrecht den Begriff der sexuellen Identität nicht. In unionsrechtskonformer Auslegung des § 1 AGG wird die Trans*sexualität sowohl vom Grund "Geschlecht" als auch vom Grund "sexuelle Identität" umfasst. Eine Person, die sich durch eine Benachteiligung wegen ihrer Trans*sexualität für beschwert hält, genügt ihrer Darlegungslast gemäß § 22 AGG bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass sie als eine solche Person wahrgenommen und deshalb benachteiligt wurde. Im vorliegenden Fall ist die Vermutung begründet, dass der Benachteiligende die Trans*sexualität der Klägerin angenommen hat und diese Annahme mitursächlich für seine Entscheidung war

 

Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag verfassungswidrig

Bundesfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 19.06.2012, 2 BvR 1397/09

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruht auf der Verfassungsbeschwerde eines seit 2002 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Bundesbeamtens, dessen Antrag auf Zahlung des Familienzuschlages im Jahr 2003 abgelehnt wurde.

Da während des anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens die Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft im Bundesbesoldungsrecht rückwirkend zum 1. Januar 2009 beseitigt worden ist, hatte das Bundesverfassungsgericht nur noch über die Verfassungsmäßigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtslage zu befinden.

Das BVerfG stellte klar, dass die Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz seit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist, da bereits seit diesem Zeitpunkt keine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Staatsbediensteten mehr bestand.

Damit haben Beamt*innen, die ihre Ansprüche frühzeitig geltend gemacht haben, einen Anspruch auf Nachzahlung ab dem 01.08.2001.

 

Auslandszuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2010 – 6 AZR 434/07

Die Klägerin war für den Beklagten im Ausland tätig und unterhielt dort seit Dienstbeginn einen gemeinsamen Hausstand mit ihrer eingetragenen Lebenspartnerin. Die Klägerin forderte den Beklagten auf, ihr den Auslandszuschlag wie für Verheiratete zu zahlen. Der Beklagte lehnte dies ab.

Es könnte eine Diskriminierung vorliegen.

Es wurde festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war bzw. ist, der Klägerin jeweils zum 15. des Monats einen Auslandszuschlag wie für Verheiratete in der nach dem für den Beklagten geltenden Tarifrecht jeweils bestimmten Höhe zu zahlen, solange die Klägerin mit einer eingetragenen Lebenspartnerin am auswärtigen Dienstort einen gemeinsamen Hausstand unterhält.

Gleichstellung eingetragener Lebenspartner bei der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich Hinterbliebenenversorgung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.01.2009 – 3 AZR 20/07

Der Kläger lebte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem ehemaligen Arbeitnehmer der Beklagten. Als der Lebenspartner verstarb, beantragte der Kläger Hinterbliebenenversorgung bei der Beklagten. Diese lehnte den Antrag ab.

Es sollte geprüft werden, ob eine ungerechtfertigte Diskriminierung vorliegt. Zum 01.01.2005 wurde für eingetragene Lebenspartner mit dem „Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts“ der Versorgungsausgleich eingeführt und in der gesetzlichen Rentenversicherung die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt.

Die Ablehnung der Hinterbliebenenrente war laut BAG nicht rechtswidrig, denn der Lebenspartner des Klägers verstarb schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts und dessen Diskriminierungsverbot war im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar.

 

Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften bei Hinterbliebenenversorgung

EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 01.04.2008, Tadao Maruko gegen Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, C-267/06

Am 8. November 2001 begründete Herr M. mit einem Kostümbildner eine Lebenspartnerschaft gemäß § 1 LPartG in der ursprünglichen Fassung. Sein Lebenspartner war seit dem 1. September 1959 bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) versichert und zahlte für Zeiträume, in denen er nicht pflichtversichert war, freiwillig Weiterversicherungsbeiträge. Am 12. Januar 2005 verstarb der Lebenspartner von Herrn M, woraufhin Herr M. bei der VddB Witwerrente beantragte. Dies lehnte die VddB mit der Begründung ab, dass ihre Satzung einen solchen Anspruch für Lebenspartner nicht vorsehe.

Herr M. erhob daraufhin Klage gegen die VddB vor dem Bayrischen Verwaltungsgericht München, welche die streitigen Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshof zur Auslegung vorlegte.

Der EuGH stellte klar, dass eine Hinterbliebenenversorgung, die im Rahmen eines berufsständischen Versorgungssystems wie der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen gewährt wird, in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf fällt.

Weiterhin steht Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegen, wonach der überlebende Partner nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend einem überlebenden Ehegatten erhält, obwohl die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf diese Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist.

Die Beklagte wurde im weiteren Verlauf vor dem VG München verurteilt, dem Kläger unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids Witwergeld entsprechend ihrer Satzung zu gewähren.

 

Benachteiligende Ablehnung eines trans*sexuellen Polizeianwärters aus gesundheitlichen Gründen – Kritik der ADS

Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 03.12.2007, 9 E 5697/06

Der Kläger wendet sich gegen die im Jahr 2005 aus gesundheitlichen Gründen erfolgte Versagung der Einstellung als Anwärter in den Polizeivollzugsdienst. Der als Frau geborene Kläger begann im Jahr 1991 eine hormonelle Behandlung und ließ im Jahr 1992 eine operative Geschlechtsumwandlung durchführen. Der Polizeiarzt bescheinigte dem Kläger im Jahr 2005, er sei wegen des Fehlers 10.3 der Polizeidienstvorschrift 300 wegen Abhängigkeit von Hormonsubstitution mit zyklusabhängigen Schwankungen polizeidienstuntauglich. Dagegen klagte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt geht davon aus, dass die Anforderung einer körpereigenen Hormonversorgung grundsätzlich geeignet ist, trans*sexuelle Männer in besonderer Weise gegenüber anderen Männern wie auch gegenüber Frauen zu benachteiligen. Die genannte gesundheitliche Anforderung wird von trans*sexuellen Männern stets nicht erfüllt und ist deshalb geeignet, alle trans*sexuellen Männer von vorneherein vom Polizeivollzugsdienst auszuschließen und damit gegenüber nicht trans*sexuellen Männern mittelbar zu diskriminieren. Der Kläger ist zudem wegen der lebenslangen Angewiesenheit auf eine medikamentöse Hormonversorgung, was eine nicht nur unerhebliche Abweichung seiner körperlichen Verfassung von der anderer Personen darstellt, als behindert i. S. v. § 1 AGG anzusehen. Da das beklagte Land die Ablehnung unmittelbar auf diesen besonderen normabweichenden Umstand in der Person des Klägers abstellt, liegt auch eine unmittelbare Diskriminierung wegen Behinderung vor.

Laut Entscheidung des Gerichts ist die Diskriminierung des Klägers aufgrund seiner Trans*geschlechtlichkeit und seiner Behinderung jedoch gerechtfertigt, da es dem Gericht plausibel erscheint, dass die Polizei mit der Ablehnung das legitime Ziel verfolgt, dass den besonders hohen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nur solche Bewerber gerecht werden, die durch ihre - auch hormonelle - Konstitution jederzeit in vollem Umfang einsatzbereit sind.

Dabei hat das Gericht allerdings außer Acht gelassen, dass der Hormonhaushalt von Trans*Menschen mit Hormonsubstitution in der Regel „normgerechter“ ist als der nicht transgeschlechtlicher Personen. (Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Broschüre zur „Benachteiligung von Trans*Personen, insbesondere im Arbeitsleben“ von Jannik Franzen und Arn Sauer, S. 27)

 

EuGH Urteile:

Gleiche Zusatzrente bei Lebenspartnerschaft und Ehe (Römer)

Gegenstand des Verfahrens waren Bestimmungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes. Dieses sieht vor, dass für die Berechnung der Höhe des Ruhegelds eine im Vergleich zu den übrigen Empfänger*innen der Zusatzversorgung günstigere Berechnung zwar für nicht dauernd getrennt lebende Eheleute, nicht aber für Lebenspartner*innen zur Anwendung kommt. Herr Römer sah hierin einen Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG im Hinblick auf das dort niedergelegte Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung.

Der EuGH weist darauf hin, dass die Feststellung einer Diskriminierung voraussetzt, dass die fraglichen Situationen vergleichbar sind.

Der Gerichtshof  stellt fest, dass die Lebenspartner, obwohl ihre Situation mit der von Ehegatten vergleichbar ist, eine weniger günstige Behandlung erfahren, die sich nicht mit Faktoren wie den Einkünften, der Existenz von Kindern oder dem wirtschaftlichen Bedarf des Ehegatten / Partners erklären lässt. Er kommt daher zu dem Schluss, dass hier eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung vorliegt und die Leistungen aus der Zusatzversorgung für den eingetragenen Lebenspartner beansprucht werden können.

EuGH Urteil vom 10. Mai 2011 – Rs. C-147/08