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Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger mit westafrikanischen Wurzeln. Er stand im Juli 2016 gegen Mitternacht vor seiner Haustür, um eine Zigarette zu rauchen, als drei Beamte der Bundespolizei auf ihn zukamen und ihn einer verdachtsunabhängigen Personenkontrolle unterzogen.

Dabei wurde der Kläger aufgefordert, sich auszuweisen. Da sich die Ausweispapiere des Klägers in seiner Wohnung befanden, wurden seine mündlich angegebenen Personalien im Rahmen eines Datenabgleichs überprüft und für glaubhaft erachtet. Der Kläger schätzte die Kontrolle als „racial profiling“ ein und sah hierin eine Verletzung seiner Grundrechte (Art. 3 Abs. 3 GG sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und des Unionsrechts zum „Schengen-Raum“, weswegen er im August 2016 Klage gegen die Bundespolizei einreichte. In diesem Verfahren vertrat sich der Kläger selbst. Die Klage wurde am 28. September 2017 vom Verwaltungsgericht des Saarlandes abgewiesen. Der Kläger nahm daraufhin Kontakt mit dem Anwalt Sven Adam und dem BUG auf. Das BUG begleitete die Klage in 2. Instanz als Beistand. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes erkannte kein verbotenes Racial Profiling der Bundespolizei und wies die Klage ab. Aufgrund der erfolgreichen Revisionszulassung des Klägers hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das OVG des Saarlandes zurück. Zuletzt ging es in einer mündlichen Verhandlung am 8.Juli 2021 um die Frage, ob die bundespolizeiliche Identitätsfeststellung und der anschließende Datenabgleich aufgrund des konkreten Lagebildes rechtswidrig waren und wie das Lagebild zu dokumentieren sei. Ein Urteil ohne weitere Verhandlung wurde vom Gericht ausgesprochen. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger nun Beschwerde eingelegt.