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Für den juristischen Schutz von trans* Personen in Deutschland ist zunächst das Grundgesetz (GG) relevant, das das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Gleichheitsgebot garantiert. Dieser Schutz ist jedoch nur sichergestellt, wenn Menschen an Allgemeinen Persönlichkeitsrechte und das Gleichheitsgebot auch achten. Werden gegen diese verstoßen, bedarf es ausreichend Ressourcen um die Rechtsdurchsetzung der betroffenen Person zu verfolgen. Bei einem Verstoß gegen das GG kann die betroffene Person nach Ausschöpfung aller Instanzen eine Verfassungsbeschwerde einreichen, über die dann das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Nach einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde einer trans* und inter* Person beispielsweise wurde das Personenstandsgesetz (PStG) reformiert. § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG legt zwar immer noch fest, dass das Geschlecht im Geburtenregister eingetragen werden muss, aber § 22 Abs. 3 PStG ermöglicht nun „divers“ als dritten Geschlechtseintrag oder eine Freilassung des Personenstands (offener Geschlechtseintrag). Dieser bezieht sich vom Gesetz her jedoch weitgehend auf inter* Personen, denen bei der Geburt kein, dem binären Geschlechtersystem entsprechendes, männliches oder weibliches Geschlecht zugeordnet werden kann. Trans* Personen können somit ,,divers‘‘ nur als Geschlecht eintragen oder den Geschlechtseintrag offenlassen, wenn eine Intergeschlechtlichkeit medizinisch nachgewiesen werden kann. Im Hinblick auf ein Diskriminierungsverbot von trans* Personen sind auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie das Transsexuellengesetz (TSG) relevant. Sowohl mit Bezug auf das AGG als auch auf das TSG gibt es höchstrichterliche Urteile, die eine Diskriminierung von trans* Personen gesetzlich verbieten. Dabei ist es jedoch wichtig hervorzuheben, dass für die Durchsetzung dieser gesetzlichen Regelungen dennoch rechtliche Schritte notwendig sind und nicht alle betroffenen Personen über (ausreichend) Ressourcen dazu verfügen.