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§ 3 AGG klärt, welche Formen der Ungleichbehandlung durch das AGG sanktioniert werden können. Aufgrund sprachlicher, inhaltlicher sowie europarechtliche Mängel besteht hier Bedarf an Veränderungen, Erweiterungen und Streichungen.

Eine sprachliche Veränderung ist beim im AGG verwendeten Begriff der „Benachteiligung“ von Nöten. Er sollte durch den in den EU-Antidiskriminierungsrichtlinien verwendeten Begriff „Diskriminierung“ ersetzt werden.

Inhaltlich ausgebaut werden sollte die Begriffsbestimmung der unmittelbaren Benachteiligung in § 3 Abs. 1 AGG, sodass von ihr auch Diskriminierungen ohne identifizierbare Opfer sowie Fälle von assoziierter Diskriminierung erfasst werden.

Auch der rechtliche Schutz bei Belästigung und sexueller Belästigung sollte durch eine Änderung des § 3 Abs. 3und 4 AGG verbessert werden.

Eine Erweiterung des § 3 AGG ist bezüglich der Gewährleistung von Barrierefreiheit auch in europarechtlicher Hinsicht notwendig. Die Ablehnung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen sollte als eigenständige Diskriminierungsform in § 3 aufgenommen werden.

Aus europarechtlichen Gründen sollte außerdem die in § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG enthaltene Beschränkung auf den Berufsbereich gestrichen werden.