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Die Norm in § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG beschränkt den Rechtsschutz bei einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts bei Schwangeren und Müttern auf den Bereich des Arbeitsrechts. Beim Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrags, z. B. eines Kaufvertrags, könnte gegen eine Diskriminierung aufgrund von Schwanger- oder Mutterschaft also nicht geklagt werden. Dies steht im Widerspruch zu Art. 4 Abs. 1 lit. a der EU-Richtlinie 2004/113/EG. Daher sollte die in § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG enthaltene Beschränkung auf den Berufsbereich ersatzlos gestrichen werden.