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In § 1 AGG setzt sich das Gesetz zum Ziel, aus bestimmten Gründen erfolgende „Benachteiligungen“ zu verhindern oder zu beseitigen. Ziel der im AGG umgesetzten Richtlinien ist aber, „Diskriminierung“ zu verhindern – worunter nach EuGH-Rechtsprechung eine nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung zu verstehen ist.

Der deutsche Gesetzgeber begründet den Verzicht auf den Begriff „Diskriminierung“ damit, dass dieser im allgemeinen Sprachgebrauch nur für rechtswidrige, sozial verwerfliche Ungleichbehandlungen verwendet würde, während es aber auch zulässige Ungleichbehandlungen gäbe, die keinen diskriminierenden Charakter hätten.

Das dieser Erklärung zugrunde liegende verkürzte Verständnis von Diskriminierung reduziert diese auf vorsätzliche herabwürdigende Handlungen Einzelner und übersieht Teilhabebeeinträchtigungen durch mittelbare sowie unabsichtliche Diskriminierungen.

Die in den §§ 5, 8 bis 10 und 20 AGG normierten Rechtfertigungsgründe für „unterschiedliche Behandlung“ könnten im Gesetzestext problemlos neben dem Begriff „Diskriminierung“ stehen. Das europarechtlich vorgegebene Ziel, Diskriminierungen zu bekämpfen, sollte im AGG klar benannt werden und damit das Verständnis von Diskriminierung schärfen sowie die Diskussion um sie enttabuisieren und versachlichen.