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Eine Belästigung, wie sie in § 3 Abs. 3 AGG bestimmt ist, wird neben einer Würdeverletzung auch durch die Schaffung eines „feindlichen Umfelds“ bedingt. Dies schränkt den Rechtsschutz in der Praxis ein, da nicht jede Diskriminierung am Arbeitsplatz mit einem „feindlichen Umfeld“ einhergeht.

Das Verbot der sexualisierten Belästigung in § 3 Abs. 4 AGG gilt nur im Bereich des Arbeitsrechts. Es ist zwingend notwendig, es auf den gesamten Anwendungsbereich des Gesetzes zu erweitern. Denn die Gefahr von sexualisierter Belästigung besteht zum Beispiel auch beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen. Wenn Frau M. am Kiosk von einem anderen Kunden sexuell belästigt wird, kann dieses Verhalten mit dem AGG nicht geahndet werden.

Gleichermaßen besteht diese Gefahr auch im Bereich der Bildung. Im Bildungsbereich, in dem die Länder gesetzgebungsbefugt sind, sollten die Landesgesetzgeber den Schutz vor sexualisierter Belästigung gesetzlich regeln.

Es ist daher zu empfehlen, das Wort „und“ durch „insbesondere“ in § 3 Abs. 3 AGG zu ersetzen. So würde klar, dass ein feindliches Umfeld keine Bedingung für eine Belästigung darstellt, wohl aber deren Schweregrad beeinflussen kann.