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Bei Klagen vor Gericht hat die klagende Partei in der Regel eine*n Rechtsanwält*in. Diese*r ist Prozessbevollmächtigte*r, d.h. er*sie vertritt die klagende Partei vor Gericht und nimmt alle Handlungen für sie vor.

Daneben kann die klagende Partei, wenn gewünscht, eine Vertrauensperson oder einen Beistand hinzuziehen. Dies ist in der Regel eine Person des Vertrauens oder Institution, z.B. ein*e Freund*in oder ein spezialisierter Verband. Der Verband kann in einer Verhandlung neben der klagenden Partei und dem*der Rechtsanwält*in auftreten und sich bis zu einem gewissen Grad in die Verhandlung einbringen. Das vom Beistand Vorgetragene wird so bewertet, als hätte die klagende Partei dies selbst vorgebracht, sofern sie die Aussagen nicht unverzüglich widerruft oder berichtigt. Aus diesem Grund muss die klagende Partei persönlich bei der Verhandlung anwesend sein. Der Beistand kann auch moralische Unterstützung anbieten. Idealerweise besteht zwischen dem beistehenden Verband und dem*der Rechtsanwält*in ein Austausch, um ein koordiniertes Vorgehen zu gewährleisten.

Die Bestellung eines Beistandes ist nur dann möglich, wenn eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht. Ein Beistand ist in verschiedenen (gerichtlichen) Verfahren möglich. Namentlich sind dies das Verwaltungsverfahren, der Verwaltungsprozess, der Strafprozess und der Zivilprozess.

Die rechtlichen Voraussetzungen der Bestellung eines Beistandes sind abhängig von dem jeweiligen Rechtsgebiet.