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Gem. § 1 AGG ist Ziel des Gesetztes, Benachteiligungen aus Gründen der Religion oder Weltanschauung zu verhindern oder zu beseitigen. Daraus ergibt sich, dass eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung in vielen Bereichen grundsätzlich rechtswidrig ist.

Allerdings legt das AGG auch einige Ausnahmen zu diesem Grundsatz fest.

Der § 8 AGG regelt Ausnahmebedingungen für alle Beschäftigungsverhältnisse, § 9 AGG wiederum benennt spezifische Regelungen für Beschäftigungsverhältnisse bei Kirchen und ihren Wohlfahrtsverbänden und § 20 AGG regelt Ausnahmen für die Ungleichbehandlung wegen der Religion für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen Privatpersonen.

Es steht jedoch noch offen, ob der gegenwärtige Wortlaut der Ausnahmeregelung den EU Vorgaben vollumfänglich entspricht.