English
Deutsch

Das Grundgesetz garantiert in Art. 4 Abs. 1 und 2dem_der einzelnen Bürger_in die Freiheit, (k)einen Glauben zu haben und das Recht, diesen entsprechend auszuüben. Es gewährleistet außerdem den Freiraum, den Glauben in der Religionsgemeinschaft ungestört zu praktizieren.

Gleichermaßen garantiert das Grundgesetz Art. 3 Abs. 3 die Gleichbehandlung aller Menschen. Niemand darf wegen des Glaubens oder religiöser Anschauungen benachteiligt werden. Dies gilt in gleicher Weise für Atheist_innen.

Das Gleichbehandlungsgebot zwischen den Bürger_innen bezüglich Religion/Weltanschauung wird durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz geregelt.  Mehr dazu finden Sie hier.