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Im Rahmen der Polizeiarbeit werden verschiedene Formen von institutionellem Fehlverhalten, das hier auch ‚institutioneller Rassismus‘ genannt werden kann, zunehmend sichtbar.

Verdachtsunabhängige Personenkontrollen auf der Grundlage der §§ 22 1a und 23 des Bundespolizeigesetzes sollen eine illegale Einreise unterbinden. Die gesetzliche Grundlage an sich ist zunächst neutral formuliert. Es besteht jedoch der Verdacht, dass die Polizei aktiv Personen nach Merkmalen wie Hautfarbe oder ethnischer Zuordnung auswählt, um eine Identitätskontrolle wegen des Verdachtes einer illegalen Einreise durchzuführen. Selbst muttersprachliche Deutschkenntnisse oder ein deutscher Pass von PoC scheinen Beamt_innen nicht davon abzuhalten, eine angeblich verdachtsunabhängige Personenkontrolle durchzuführen, bei der ein Aufenthaltsdokument kontrolliert oder eine Datenabfrage durchgeführt wird. Institutionelle Mechanismen und Praktiken innerhalb der Bundespolizei scheinen hier zu einer Ungleichbehandlung zu führen. Daher kann hier von institutioneller Diskriminierung gesprochen werden.

Statistische Erhebungen zur Kontrollpraxis durch die Bundespolizei wurden bislang nicht durchgeführt. Das Ausmaß der möglichen Ungleichbehandlung ist somit nicht quantifizierbar. Seit 2012 reichen Betroffene zunehmend Klagen gegen die Bundespolizei wegen solcher Kontrollpraktiken ein. Das Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung (BUG) unterstützt Kläger_innen hierbei und hat zum Phänomen ‚racial profiling‘ ein Dossier zusammengestellt, auf das Sie hier zugreifen können.

Mitglieder des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) haben neun in Deutschland lebende Personen mit Migrationshintergrund ermordet. Bei der Ermittlung der Morde durch verschiedene Bundes- und Landespolizeibehörden wurde ausschließlich im Familienumfeld nach den Täter_innen recherchiert und kriminelle Handlungen der Opfer vermutet. Hinweise in die rechtsextremistische Szene wurden ignoriert und nicht weiterverfolgt. Erst durch einen Zufall konnte die Waffe, mit der die Morde begangen wurden, gefunden werden. Im Rahmen eines Bundestagsausschusses wurde der Sachverhalt analysiert und massives Fehlverhalten auf allen Ebenen der Polizeibehörden festgestellt. Die einseitige Polizeirecherche stellte hier eine passive Form von institutioneller Diskriminierung dar und wird in dem Bericht des NSU-Untersuchungsausschuss auch als ebendiese bezeichnet. In den Augen der Polizei war es von Anfang an klar, „dass der Täter hinsichtlich seines Verhaltenssystems weit außerhalb des hiesigen Normen- und Wertesystems verortet ist“ und sie damit ,Deutsche‘ als Täter_innen ausschließen konnten.