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Öffentliche, wissenschaftliche und wirtschaftliche Interessen an Informationen über gesellschaftliche Zusammenhänge führen zu einem hohen Maß an Datenerhebungen. Diese sind weder immer notwendig noch gesellschaftlich vertretbar. Es obliegt dem Gesetzgeber Rahmenbedingungen dafür vorzugeben, in welchen Bereichen und zu welchem Zweck die Erhebung von Gleichheits- und Partizipationsdaten, die häufig sensible Informationen enthalten, durchgeführt werden können. Hierdurch wird Missbrauch vorgebeugt. 

Hierüber sagt das Bundesdatenschutzgesetz in § 13, dass „Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) […] nur zulässig [ist], soweit eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses zwingend erfordert.“