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In einem ersten Schritt der Datenerhebung werden Informationen von einer konkreten Person abgefragt. Zu diesem Zeitpunkt ist die Verbindung der Daten zur jeweiligen Person noch möglich. Die Daten des Individuums werden dann in ein Erfassungssystem übertragen. Wenn nicht bereits geschehen, werden die Daten in diesem Schritt anonymisiert. Dies bedeutet, dass Informationen weitgehend nicht mehr mit einer konkreten Person in Zusammenhang gebracht werden können. Daraufhin werden die individuellen Daten der gesamten Befragung zu einem umfassenden Datensatz zusammengefügt. Hier spricht man von aggregierten Daten. Wenn die gesammelten Informationen dann entlang bestimmter Merkmale gruppiert werden (beispielsweise nach Lebensalter), spricht man wiederum von disaggregierten Daten. Bei diesen ist kein Rückschluss mehr auf individuelle Personen und ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe möglich.

Dieser gesamte Prozess unterliegt rechtlichen Datenschutzbestimmungen. Bei der Erhebung individueller Daten haben die befragten Personen bei der Abfrage von sensiblen Daten die Möglichkeit dies zu verweigern ohne Sanktionen fürchten zu müssen. Wenn die Person sich zur Angabe einer sensiblen Information entschließt, nimmt sie selbst eine Kategorisierung vor. Unter den Datenschutz fällt außerdem, dass persönliche Daten anonymisiert gespeichert werden müssen. Darüber hinaus dürfen nur Daten in disaggregierter Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Der Schutz und die vertrauliche Behandlung von persönlichen Daten ist einer der zentralen Grundsätze bei jeglicher Datenerhebung. Dennoch besteht bei Kritikern von Datenerhebungen der Verdacht als auch die Befürchtung, dass diese umgangen, ignoriert oder gebrochen werden. Daher muss eine unabdingbare Gewährleistung des Datenschutzes, besonders von staatlichen Institutionen, die solche Daten erheben, gesichert sein.