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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz entstand infolge von EU-Antidiskriminierungsrichtlinien aus dem Jahr 2000. Diese verpflichteten Deutschland sowie die anderen EU-Mitgliedstaaten, die Antidiskriminierungsregelungen in nationales Recht aufzunehmen. In Deutschland geschah dies in Form des AGG. Seit Inkrafttreten des AGG in 2006 ist es Betroffenen möglich, eine Individualklage zu führen, wenn sie diskriminiert wurden.

Das AGG verbietet Diskriminierungen beim Zugang zu Dienstleistungen, wie zum Beispiel dem Zugang zu einer Diskothek. Dabei setzt das AGG seinen Schwerpunkt vor allem auf Verträge, die viele Personen auf einmal betreffen (sogenannte „Massengeschäfte“).

Die wichtigsten Regelungen im AGG, die sich auf den Zugang zu einer Diskothek anwenden lassen, finden sich in § 19 AGG, § 20 AGG und § 21 AGG.