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Am 6. November 2010 hatte der Jugendliche David G. in Reutlingen gemeinsam mit einem Bekannten eine Disko besuchen wollen. Sie wurden beide abgewiesen. David G. hatte sich entschieden, eine Klage beim Landgericht Tübingen einzureichen. Hierbei erhielt er Unterstützung durch das BUG. Der Verein trat dabei als Beistand vor Gericht auf.  

Durch das Urteil wurde geklärt, dass eine Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe des Klägers vorlag. Das Urteil besagt, dass David G. diskriminiert wurde und die Diskothek ihn zukünftig – sofern die Hausordnung gewahrt wird – einlassen muss. Eine Entschädigung wurde jedoch in diesem Falle nicht zugesprochen. Hier finden Sie das Urteil des LG Tübingen.

Im zweitinstanzlichen Urteil hat im Dezember 2011 das Oberlandesgerichtes Stuttgart die Diskriminierung bestätigt und David G. eine Entschädigung von 900 € zugestanden.