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In der Definition der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen wird die Behinderung als eine langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung definiert, welche in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.

Inwiefern eine Person durch ihre Behinderung eingeschränkt ist, wird durch eine Kategorisierung durch den Grad der Behinderung (GdB) gemessen. Dafür wird eine Skala von 10 bis 100 genutzt. Je höher der Grad der Behinderung ist, desto schwerer sind die Behinderung und ihre Beeinträchtigungen. Der GdB wird beim Versorgungamt oder dem Amt für soziale Angelegenheiten beantragt und genehmigt.

Auch Beeinträchtigungen wegen einer chronischen Krankheit werden durch den Grad der Behinderung bemessen. Beispielsweise liegt der GdB eines_r Diabetikers_in bei 40. Der GdB im Fall von Epilepsie kann je nach Häufigkeit bis zum GdB von 80 sein. Menschen mit HIV haben immer mindestens einen GdB von 10.