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In Belgien gibt es zwei Antidiskriminierungsgesetze, aufgrund derer Verbände Klagen unterstützen oder führen können. Dies ist zum einen das Antirassismusgesetz, welches auf der Richtlinie 2000/43/EG beruht und zum anderen das Antidiskriminierungsgesetz, dem die Richtlinie 2000/78/EG zugrunde liegt. Die geschützten Merkmale des belgischen Antirassismusgesetzes sind die vermeintliche „Rasse“, Hautfarbe, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft. Geschützte Merkmale des Antidiskriminierungsgesetzes sind das Alter, die sexuelle Ausrichtung, der Personenstand, die Geburt, das Vermögen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, politische Überzeugungen, die Sprache, der aktuelle oder zukünftige Gesundheitszustand, eine Behinderung, ein körperliches oder genetisches Merkmal und die soziale Herkunft.

In Belgien gibt es eine unabhängige öffentliche Einrichtung zur Bekämpfung von Diskriminierung und zur Förderung von Chancengleichheit (UNIA). Sie ist eine nationale Menschenrechtsinstitution und ist auf föderaler, regionaler und gemeinschaftlicher Ebene tätig. Errichtet wurde UNIA per Gesetz als das „Zentrum für Chancengleichheit und Rassismusbekämpfung“, sodass das belgische Antirassismusgesetz und das belgische Antidiskriminierungsgesetz vom „Zentrum“ sprechen, UNIA jedoch gemeint ist.

Gemäß Art. 31 des belgischen Antirassismusgesetzes darf UNIA Klage erheben, wenn der Sachverhalt Anlass zur Anwendung des Antirassismusgesetzes gibt. Weiterhin dürfen Einrichtungen, Vereinigungen und Organisationen gem. Art. 32 desselben Gesetzes Klage erheben, wenn der Sachverhalt Anlass zur Anwendung des Antirassismusgesetzes gibt und diese Einrichtungen die Bekämpfung von Rassismus als satzungsgemäßes Ziel haben. Falls das Diskriminierungsopfer identifizierbar ist, müssen sich diese Einrichtungen und UNIA die Einwilligung der betroffenen Person einholen, um klagen zu dürfen (Art. 33).

Auch das belgische Antidiskriminierungsgesetz sieht ein Klagerecht für Verbänden vor. UNIA bekommt in den Art. 19 f., 29 dieses Gesetzes ein Klagerecht zugesprochen. Gegen Diskriminierung aufgrund von Sprache darf UNIA jedoch nicht klagen. Gem. Art. 30 desselben Gesetzes dürfen auch Einrichtungen, Vereinigungen und Organisationen, deren satzungsgemäßes Ziel es ist, Diskriminierung zu bekämpfen, Klage erheben. Auch hier gilt die Regel, dass eine Klage, solange das Diskriminierungsopfer identifizierbar ist, nur erhoben werden kann, wenn die betroffene Person einwilligt (Art. 31).