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§ 17 Abs. 2 AGG gibt Betriebsräten und Gewerkschaften die Möglichkeit, Arbeitgeber_innen bei einem „groben Verstoß“ gegen die Vorschriften des AGG zum Schutz der Beschäftigten vor Diskriminierungen vor Arbeitsgerichten zu klagen. Ansprüche der Benachteiligten dürfen jedoch nicht geltend gemacht werden. Hier sollte das Gesetz dahingehend verändert werden, nur noch von einem „Verstoß“ zu sprechen.

Von der Vorschrift wird bislang nur selten Gebrauch gemacht, was ggf. auch an der hoch gesetzten Hürde des „groben Verstoßes“ liegt, der nur bei objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzungen vorliegt. In Zukunft sollte daher jeder Verstoß von Arbeitgeber_innen gegen das AGG ausreichen, um das Klagerecht von Betriebsrat und Gewerkschaft auszulösen.