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Von Diskriminierung Betroffenen fehlt es oft an genügenden Anhaltspunkten dafür, dass sie z. B. aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe nicht eingestellt wurden. Des Weiteren haben sie keinen Anspruch darauf, die Motive hinter einer Nichteinstellung bzw. der Einstellung einer anderen Person zu erfahren. Dies führt zu einer Beweisnot, der nur mit einem Auskunftsanspruch beizukommen ist.

§ 28 Abs. 2 AGG erteilt der ADS bereits ein eingeschränktes Auskunftsrecht. Danach sind Bundesbehörden und öffentliche Stellen des Bundes zur Aufgabenunterstützung der ADS verpflichtet, insbesondere zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte bei Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten. Dieses eingeschränkte Auskunftsrecht ist allerdings nicht gerichtstauglich.

Daher sollte die in § 28 Abs. 2 AGG geregelte Pflicht aller öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes, die ADS zu unterstützen und ihr Auskünfte zu erteilen, um ein explizites Auskunftsrecht in allen relevanten Bereichen des AGG ausgeweitet werden.