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Da das AGG grundsätzlich nur zwischen Vertragspartner_innen gilt, empfiehlt sich eine Stärkung des Diskriminierungsschutzes dort, wo Dritte wie z. B. Arbeitskolleg_innen, Geschäftspartner_innen oder Kund_innen als Verursacher_innen von Ungleichbehandlung ins Spiel kommen. Damit würde gesichert werden, dass auch Dritte, von denen Diskriminierungen ausgehen, haftbar gemacht werden können. Hier sieht das AGG bislang keine explizite Regelung vor.

In Abschnitt 2 des AGG sollte formuliert werden, welche Pflichten Arbeitgeber_innen haben, ihre Beschäftigten – auch in einer Dreieckskonstellation – vor Diskriminierung zu schützen. Bei Verletzung dieser Pflicht sollten die Betroffenen dann einen Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG erhalten. Entsprechendes sollte auch außerhalb des Arbeitsrechts, z. B. im Mietverhältnis gegenüber anderen Mieter_innen, Makler_innen oder Hausverwaltungen, im AGG verankert werden.