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Dass das AGG bisher nur die zivilrechtlichen Sanktionsformen des Schadensersatz- und Entschädigungsanspruchs vorsieht, hat den Nachteil, dass Diskriminierungen nur sanktioniert werden können, wenn der_die Betroffene selbst eine Klage anstrengt.

Effektiverer Rechtsschutz vor Diskriminierung könnte erreicht werden, wenn das AGG um öffentlich-rechtliche Sanktionsmechanismen ergänzt würde. Würden Diskriminierungen in einzelnen Bereichen wie beispielsweise bei der Stellenausschreibung als Ordnungswidrigkeiten eingestuft und mit einem Bußgeld belegt werden, hätte das den Vorteil, dass bei einem Verstoß nicht mehr die einzelne betroffene Privatperson, sondern die zuständige Behörde den Sachverhalt ermitteln müsste und, je nach Fall, eine Verwarnung aussprechen oder einen Bußgeldbescheid erlassen könnte. Für die betroffene Person entfiele die ressourcenintensive Führung einer Klage, und es würde sichergestellt, dass ein größerer Teil der tatsächlich stattfindenden Diskriminierungen geahndet wird.

Außerhalb des AGG sollten die Bundesländer, wie schon Niedersachen und Bremen, bußgeldbewährte Diskriminierungsverbote in den jeweiligen Gaststättengesetzen – und wo sinnvoll, darüber hinaus – gesetzlich verankern.