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§ 10 AGG legt fest, dass eine Ungleichbehandlung aufgrund des Lebensalters zulässig ist, „wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist“, wobei die dazu eingesetzten Mittel „angemessen und erforderlich“ sein müssen.

Die Anforderungen an eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters sind niedriger als die, die nach § 8 AGG für alle anderen Diskriminierungsgründe gelten. Dies läuft dem horizontalen Ansatz des AGG zuwider. Hier ist eine Angleichung des Rechtfertigungs­maßstabs an die strengeren Voraussetzungen des § 8 AGG notwendig.

Außerdem sollten die mit einer Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters verfolgten legitimen Ziele gesetzlich geregelt werden. Dieser Vorschlag wird auch in der Evaluation des AGG der Antidiskriminierungsstelle des Bundesbefürwortet.