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Die Bundesverfassung der Schweiz garantiert seit 1981 gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit zwischen Männern und Frauen. Seit 1996 definiert das Gleichstellungsgesetz (GIG) die wichtigsten Instrumente und Verfahrensregeln für die Verbandsklage in diesem Bereich. In der Schweiz kann geklagt werden, wenn beispielsweise Frauen und Männer unterschiedlich bezahlt werden.

Verbände, die nach ihrer Satzung die Gleichstellung von Männern und Frauen fördern, oder aber die Interessen von Arbeitnehmer*innen wahren, können Lohndiskriminierung einklagen, sofern mehr als eine Person davon betroffen ist. Die Betroffenen müssen dem nicht zustimmen. Bevor eine Verbandsklage geführt werden kann, muss ein Schlichtungsverfahren durchlaufen werden. Dem*der betroffene*n Arbeitgeber*in muss vor Anrufen der Schlichtungsstelle und vor der Erhebung einer Klage die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben werden. Erst wenn das Schlichtungsverfahren ergebnislos gelaufen ist, kann die Klage eingeleitet werden.

Verbandsklagen im Rahmen dieses Gesetzes sind immer Feststellungsklagen. Das heißt, eine Diskriminierung wird lediglich festgestellt. Eine Entschädigung kann hier nicht eingefordert werden. Die entgeltliche Angleichung des Gehalts muss mit einer weiteren Klage der einzelnen Betroffenen erreicht werden.