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Landgericht Bremen, Urteil vom 21.06.2013 – 4 S 89/12

Sachverhalt: Eine kopftuchtragende Muslima hatte gegen ein Fitnessstudio geklagt, das ihr die Mitgliedschaft gekündigt hatte, als sie sich weigerte, ihr Kopftuch beim Nutzen der Fitnessgeräte abzulegen.

Entscheidung: Das Gericht gab dem Fitnessstudiobetreiber Recht in der Argumentation, eine Kopfbedeckung könne eine Gefahr bei der Benutzung von einigen Geräten darstellen und wies die Klage zurück. Eine Beweislastumkehr wurde von Seiten des Gerichtes nicht erwogen.