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Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 13.12.2012 – 2 Ca 4226/11

Sachverhalt: Der Kläger war seit seiner Ausbildung zum Krankenpfleger über 12 Jahre am Universitätsklinikum B. beschäftigt. Während dieser Zeit hatte er sich berufsbegleitend weitergebildet. Er war zu keinem Zeitpunkt Mitglied einer Religionsgemeinschaft. Die Beklagte ist ein Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft.

Am 08.08.2011 bewarb sich der Kläger auf eine Anzeige des Krankenhauses als Fachkrankenpfleger für die Intensivstation und wurde zu einem Vorstellungsgespräch sowie einer Hospitation eingeladen. Ihm wurde mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen seine Einstellung bestünden. Am 01.09.2011 ließ die Beklagte den Kläger wissen, dass seine Konfessionslosigkeit ein Problem bei der Einstellung darstelle. Zu diesem Zeitpunkt ging die Beklagte fälschlicherweise noch davon aus, dass der Kläger aus der Kirche ausgetreten sei.

Entscheidung: Die Zurückweisung des Bewerbers allein mit der Begründung, er sei nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft, stellt eine Diskriminierung im Sinne des AGG dar und löst eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG aus. Nach seinen eigenen Vorgaben in § 3 GrO darf der kirchliche Träger des Krankenhauses nur bei der Besetzung von Stellen im pastoralen, katechetischen sowie in der Regel im erzieherischen Bereich und bei leitenden Aufgaben die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche verlangen. Bei allen übrigen Stellen reicht es aus, dass der_die Bewerber_in sicherstellt, den besonderen Auftrag glaubwürdig zu erfüllen.