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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011 – 2 AZR 543/10

Sachverhalt: Der Kläger war seit 2000 in einem katholischen Krankenhaus angestellt. Der Kläger ließ sich von seiner ersten Ehefrau scheiden und heiratete erneut. Daraufhin wurde dem Kläger ordentlich gekündigt.

Entscheidung: Das Gericht entschied, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. Auch bei Kündigungen wegen Bruchs der berechtigten Loyalitätserwartungen eines kirchlichen Arbeitgebers kann die stets erforderliche Interessenabwägung im Einzelfall zu dem Ergebnis führen, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zumutbar und die Kündigung deshalb unwirksam ist. Abzuwägen sind das Selbstverständnis der Kirche einerseits und das Recht des Arbeitnehmers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens andererseits.