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Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28.03.12 – 55 Ca 2426/12

Sachverhalt: Die Klägerin ist gläubige Muslima und trägt ein Kopftuch. Sie bewarb sich auf einen Ausbildungsplatz bei der Beklagten. In dem Bewerbungsgespräch wurde der Klägerin mitgeteilt, dass in der Zahnarztpraxis eine einheitliche Kleidung getragen werde. Bei Operationen trügen die Beschäftigten eine Haube über dem Haar. In diesem Zusammenhang fragte der Beklagte die Klägerin, ob sie bereit sei, während der Arbeit in der Praxis das Kopftuch abzulegen. Dies verneinte die Klägerin. Die Ausbildungsstelle erhielt sie auf Grund dessen nicht.

Entscheidung: Wird eine Bewerberin ausgeschlossen, weil sie auf Nachfrage des potentiellen Vertragspartners angibt, das Kopftuch auch während der Arbeitszeit nicht ablegen zu wollen, wird die Bewerberin wegen ihrer muslimischen Religionszugehörigkeit diskriminiert.