English
Deutsch

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2014 – 4 Sa 157/14 und 4 Sa 238/14, Arbeitsgericht Berlin, Urteil von 18.12.2013 – 54 Ca 6322/13

Sachverhalt: Der Beklagte – ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) ‑ schrieb eine Stelle für einen Referenten/eine Referentin aus. In der Stellenausschreibung wurde die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehörenden Kirche sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag als Voraussetzung formuliert. Die Klägerin, die nicht Mitglied einer Kirche ist, bewarb sich erfolglos um die Stelle; sie wurde zu einem Vorstellungsgespräch nicht eingeladen.

Entscheidung (erstinstanzlich): Der Beklagte dürfe eine Einstellung von einer Kirchenmitgliedschaft nur abhängig machen, wenn es sich um eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ handele. Dies könne in Bezug auf die hier fragliche Referententätigkeit nicht festgestellt werden.

Das Urteil war nicht rechtskräftig; es konnte mit dem Rechtsmittel der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg angegriffen werden.

Entscheidung (zweitinstanzlich): Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin aufgehoben und geurteilt, dass die Ungleichbehandlung der Klägerin im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen (Art. 140 Grundgesetz) nach § 9 AGG gerechtfertigt sei. Der Klägerin stehe eine Entschädigung nicht zu. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Klage ist nun beim Bundesarbeitsgericht anhängig.