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Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 19.06.2012 – Au 3 K 12.266 

Sachverhalt: Die Betroffene war zwölf Jahre bei der Klägerin, einer katholischen Kindertagesstätte, angestellt gewesen. Bei Eintritt in die Elternzeit offenbarte die Betroffene ihre eingetragene Lebenspartnerschaft. Daraufhin strebte der Träger der Einrichtung die Entlassung wegen Loyalitätsbruch während der Elternzeit an. Der Träger beantragte beim Gewerbeaufsichtsamt, dieser Kündigung während der Elternzeit zuzustimmen. Dieses lehnte die Kündigung jedoch ab. Daraufhin legte der katholische Träger der Kindertagesstätte Klage gegen das Gewerbeaufsichtsamt ein.

Entscheidung: Der durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verliehene besondere Kündigungsschutz führt dazu, dass bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ein besonders schwerer Fall nicht bereits wegen des Selbstbestimmungsrechtes von Kirchen vorliegt, sondern erheblich strengere Anforderungen gelten. Daher wurde die Klage abgewiesen. Eine Kündigung während der Elternzeit war somit nicht möglich.

Der Betroffenen wurde dann nach Rückkehr aus der Elternzeit gekündigt. Im Rahmen einer gütlichen Einigung wurde der Betroffenen eine Entschädigung gezahlt.