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Die christlichen Kirchen Deutschlands haben auf dem Gebiet des Arbeitsrechts von ihrem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch gemacht und interne Richtlinien erlassen. In der katholischen Kirche und der ihr zugeordneten Einrichtungen heißt diese interne Richtlinie „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ (GrO). Sie wurde 1993 beschlossen und 2011 ergänzt. In der evangelischen Kirche und ihren zugeordneten Einrichtungen ist dies die 2005 in Kraft getretene „Richtlinie über die Anforderungen der beruflichen Mitarbeit“ (Loyalitätsrichtlinie, LR).

So erwarten katholische Arbeitgeber_innen von ihren Mitarbeiter_innen, dass sie die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und beachten, § 4 Abs. 1 S. 1 GrO. Laut der internen Richtlinie wird die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche von allen Mitarbeiter_innen erwartet, die pastorale, katechetische und erzieherische Dienste ausführen als auch von leitenden Mitarbeiter_innen. Zumeist werden jedoch Stellen aller Tätigkeiten bei einem katholischen Träger mit der Anforderung an eine Mitgliedschaft in der katholischen Kirche ausgeschrieben.  

Die Evangelische Kirche und die Diakonie verlangt in § 4 Abs. 2 S. 1 LR, dass ihre Mitarbeiter_innen die ‚Heilige Schrift‘ und das Bekenntnis zu dieser anerkennen.

Sofern die Mitarbeiter_innen in der Verkündigung, Seelsorge, Unterweisung oder Leitung tätig sind, wird eine inner- und außerdienstliche Lebensführung erwartet, die der übernommenen Verantwortung entspricht, § 4 Abs. 2 S. 2 LR. Die berufliche Mitarbeit setzt grundsätzlich die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland voraus. Gleichwohl räumt die evangelische Kirche Ausnahmen ein.

Für verkündungsferne Tätigkeiten wie beispielsweise in der Verwaltung, Pflege, Reinigung etc. kann, sofern keine evangelischen Mitarbeiter_innen gewonnen werden können, auch Personen eingestellt werden, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören. Die Bestimmung ermöglicht im Einzelfall, unter Beachtung der Größe der Dienststelle oder Einrichtung und ihrer sonstigen Mitarbeiterschaft sowie der wahrzunehmenden Aufgaben und des jeweiligen Umfeldes, zu prüfen, ob nicht auch Konfessionslose eingestellt werden können. Gleichwohl werden Stellenausschreibungen der evangelischen Kirche und Diakonie zumeist mit der Erwartung an eine Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche ausgeschrieben. 

Bei Interesse, wie sich die Richtlinien innerhalb des Arbeitsverhältnisses bei einem_r kirchlichen Arbeitgeber_in auswirken, finden Sie hier weitere Informationen.