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In Art. 4 des Richtlinienentwurfes werden die harmonisierten Kriterien für die Anerkenntnis als qualifizierte Einrichtung benannt. Einrichtungen müssen demnach nach dem geltenden Recht des jeweiligen Mitgliedstaates ordnungsgemäß errichtet worden sein. Weiterhin müssen sie einen gemeinnützigen Charakter haben, dürfen also keinen Erwerbszweck verfolgen. Sie müssen auch ein berechtigtes Interesse an der Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Unionsvorschriften haben. Diese Kriterien sollen erfüllt sein, um sicherzustellen, dass die Verbraucher*inneninteressen angemessen vertreten werden können.

Innerstaatlich können die Mitgliedstaaten der EU über die Anforderungen an qualifizierte Einrichtungen entscheiden, solang ihre Kriterien mit den Zielen der vorgeschlagenen Richtlinie übereinstimmen. Bei grenzüberschreitenden Klagen müssen qualifizierte Einrichtungen den Anforderungen der vorgeschlagenen Richtlinie genügen.

Zusätzlich sieht der Richtlinienentwurf vor, dass die Anerkennung als qualifizierte Einrichtung zwischen den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt werden soll (Art. 16 des Richtlinienentwurfes).

Die Liste der qualifizierten Einrichtungen wird in einem öffentlichen Verzeichnis zugänglich sein.