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Die Ombudsstelle für Gleichstellung in Schweden ist eine Regierungsbehörde, die sich für eine diskriminierungsfreie Gesellschaft einsetzt. Eine Aufgabe der Ombudsstelle ist es, gerichtlich gegen Diskriminierung vorzugehen. Entweder klagt die Ombudsstelle im eigenen Namen (Verbandsklage) oder tritt im Namen der klagenden Partei (Prozessstandschaft) auf. Geregelt ist dies in Kapitel 6 Sektion 2 des schwedischen Antidiskriminierungsgesetzes 2008:567. Tritt die Ombudsstelle im Namen der klagenden Partei auf, so muss der*die Kläger*in der Vertretung zustimmen.

Dies gilt ebenso für gemeinnützige Vereine, die sich gemäß ihrer Satzung um die Interessen ihrer Mitglieder kümmern und keine Arbeitnehmer*innenvereinigungen sind. Auch sie können entweder im eigenen Namen (Verbandsklage) oder mit Einwilligung der klagenden Partei (Prozessstandschaft) in ihrem Namen vor Gericht ziehen. Solche Vereine müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Um Klage zu erheben, muss der Verein unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit und seines Interesses an der Sache, seiner finanziellen Handlungsfähigkeit und der Umstände im Allgemeinen in der Lage sein, den Einzelnen in dem Fall zu vertreten.