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Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission

In Österreich besteht bei Fällen von Diskriminierung die Möglichkeit neben einer gerichtlichen Klage ein Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission einzuleiten. Die Gleichbehandlungskommission erstellt Gutachten und nimmt Einzelfallprüfungen vor. Wenn ein Antrag von einem*r Antragsberechtigten*r eingereicht wurde, prüft die Kommission, ob ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz vorliegt. Es ist außerdem möglich, dass ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird. 

Das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission ist kein gerichtliches Verfahren. Die Gerichte müssen die Ergebnisse der Einzelfallprüfung der Kommission zur Kenntnis nehmen, sind aber nicht daran gebunden, da ihnen keine Rechtskraft zukommt. Die Kommission kann – auch wenn sie eine Diskriminierung festgestellt hat – keinen Schadensersatzanspruch aussprechen. Dafür sind die Gerichte zuständig. Ein Verfahren vor der Kommission ist im Gegensatz zu einem Gerichtsverfahren kostenfrei und nicht öffentlich.

Bei einem Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission können sich Antragssteller*innen nach § 12 Abs. 2 GBK/GAW-Gesetz durch eine*n Vertreter*in einer Interessenvertretung oder eine Nichtregierungsorganisation vertreten lassen. Außerdem besteht die Möglichkeit einer Vertretung durch die Gleichbehandlungsanwaltschaft. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft ist eine staatliche Einrichtung und dient dazu, das Recht auf Gleichbehandlung und Gleichstellung durchzusetzen und vor Diskriminierung zu schützen. Sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit selbstständig und unabhängig. Die Grundlage ihrer Arbeit ist das österreichische Geichbehandlungsgesetz. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft berät Menschen, die von Diskriminierung betroffen sind und informiert über die rechtlichen Mittel. Außerdem kann sie von Diskriminierung betroffene Menschen zu Vergleichsgesprächen und Verhandlungen im Vorfeld eines Gerichtsverfahrens begleiten und ein Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission einleiten. Die Beratung und Unterstützung durch die Gleichbehandlungsanwaltschaft ist kostenfrei und vertraulich.

Klagsverband

Es gibt den sogenannten Klagsverband (Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern) in Österreich, der ein Dachverband von verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) ist. Sein Ziel ist es, den Opfern von Diskriminierung bei Durchsetzung ihrer Rechte zu helfen. Der Klagsverband kann gem. § 62 Gleichbehandlungsgesetz (GlGB) als Nebenintervenient*in in einem gerichtlichen Prozess auftreten. Nebenintervenient*in ist, wer ein rechtliches Interesse am Verfahren hat, aber selbst keine Partei des Verfahrens ist, sich aber in dem Verfahren zur Unterstützung einer Partei beteiligt. Grundsätzlich steht diese Möglichkeit jedem offen. Der Klagsverband wird in § 62 GlGB jedoch explizit benannt und muss kein rechtliches Interesse darlegen. Dieses wird als gegeben angenommen. Der*die Nebenintervenient*in kann selbst Prozesshandlungen vornehmen, solange diese nicht im Widerspruch zu den Handlungen des*der Klägers*in stehen. Die genaue Verfahrensweise ist in § 17 Zivilprozessordnung (ZPO) und in § 19 ZPO geregelt.