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Großbritannien hat eine lange Rechtstradition im Antidiskriminierungsrecht. Die jetzigen Gesetze zu dieser Thematik sind der Equality Act 2006 und der Equality Act 2010. Vor allem der Equality Act 2006 räumt Verbänden die Möglichkeit ein, Klagen zu unterstützen. Die Kommission für Gleichstellung und Menschenrechte (Equality and Human Rights Commission, kurz: EHRC) in Großbritannien ist eine unabhängige Gleichstellungsbehörde. Ihre Aufgaben und Rechte finden ihre Grundlage im Equality Act 2006. Sie ist dazu berufen, sicherzustellen, dass die britischen Gleichstellungsgesetze respektiert werden und kann selbst auch juristisch vorgehen. Die verschiedenen Prozessrechte beinhalten das Recht, rechtliche Hilfe (legal assistance) zu leisten, im eigenen Namen zu klagen und sich als Dritte Partei in einem Diskriminierungsprozess zu beteiligen. 

In Sektion 28-1 des Equality Act 2006 wird der EHRC die Befugnis gegeben, individuellen Kläger*innen rechtliche Hilfe anzubieten, wenn der Streitfall den Anwendungsbereich des Equality Act 2010 berührt. Gemäß Sektion 28-4 des Equality Act 2006 bedeutet dies, dass die EHRC rechtlich beratend tätig werden darf, die Kläger*innen rechtlich vertreten darf, außergerichtliche Lösungen finden kann, und jegliche andere Form der Hilfe anbieten darf.

In Sektion 30-1 des Equality Act 2006 sind die Möglichkeiten, selbst zu klagen und als Dritte Partei tätig zu werden, geregelt. Soweit eine öffentliche Einrichtung in einer Art gehandelt hat, die gegen den Equality Act 2010 verstößt, darf die EHRC vor Gericht ziehen und eine gerichtliche Überprüfung dieser Handlungen einleiten. Diese Möglichkeit besteht, solange Gegenstand der Überprüfung den Aufgabenbereich der EHRC berührt und in dem Equality Act 2006 geregelt wird.

Weiterhin wird in demselben Abschnitt die sog. „third party intervention“, einer Möglichkeit Dritter, sich am Prozess zu beteiligen, geregelt. Dies wird auch ein Amicus Curiae Brief genannt (Schreiben eines*r Freundes*in des Gerichts). Dritte dürfen ihre Rechtsauffassungen und juristischen Analysen an das Gericht herantragen, sind aber selbst nicht am Prozess beteiligt. Diese Briefe dienen dem Austausch juristischer Argumente und weniger der moralischen Unterstützung der klagenden Parteien. In Klagen, die durch andere Kläger vor Gericht gebracht werden, darf die EHRC mit der Einwilligung des Gerichts unabhängige Beweise und juristische Analysen der streitigen Thematik vorbringen.  Diese juristischen Analysen stehen bei den Amicus Curiae Briefen im Vordergrund und nicht die juristische Unterstützung der klagenden Partei.