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Durch wirtschaftliche Globalisierung und Digitalisierung hat sich das Risiko von Verstößen gegen Unionsrecht, die sich auf Kollektivinteressen von Verbrauchern auswirken, europäisiert. Es kommt vor, dass Verbraucher in mehr als nur einem Mitgliedstaat von solchen Verstößen betroffen sind. Da diese Verstöße oftmals den Verbraucher*innenschutz und damit eine Vielzahl von Verbraucher*innen betreffen, ist die Möglichkeit einer kollektiven Rechtsdurchsetzung hier von großer Bedeutung. Einige Mitgliedstaaten besitzen eine solche Möglichkeit nicht, in anderen ist diese Möglichkeit verschieden ausgeprägt.

Im Jahr 2009 wurde die Richtlinie über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucher*inneninteressen (Richtlinie 2009/22/EG) verabschiedet. Diese Richtlinie erlaubt es qualifizierten Einrichtungen, Verbandsklage zum Schutz der Kollektivinteressen von Verbraucher*innen anzustrengen. Dieses Verfahren wird bei nationalen Verstößen teils erfolgreich angewendet. Bei grenzüberschreitenden Verstößen ist die Anwendung des Verfahrens weniger effektiv. Zudem weist das Verfahren gemäß der Richtlinie erhebliche Mängel auf, die klagebehindernd wirken. So entstehen hohe Kosten, das Verfahren dauert lange und ist sehr komplex, die Entscheidungen wirken nur begrenzt und es ist schwierig, die Entscheidungen zu vollstrecken.

Es gibt innerhalb der Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede bezüglich der Durchsetzung und Wirksamkeit dieser Richtlinie. In Anbetracht der Mängel des Verfahrens gemäß der Richtlinie 2009/22/EG wird deutlich, dass diese Richtlinie die Probleme bei der Durchsetzung des Verbraucher*innenrechts nicht zufriedenstellend löst. Die Europäische Union handelt daher, um v.a. den kollektiven Rechtsschutz in grenzüberschreitenden Fällen zu gewährleisten. Daher sollte diese Richtlinie modernisiert und ersetzt werden.

Zu diesem Zweck wurde im Frühjahr 2018 ein Vorschlag zu einer neuen europäischen Richtlinie zur Verbandsklage (Richtlinienentwurf 2018/0089 (COD)) vorgelegt, um den kollektiven Rechtsschutz innerhalb der Union zu harmonisieren. Im Sommer 2020 wurde der Entwurf veröffentlicht. Gemäß der neuen Richtlinie sollen qualifizierte Einrichtungen im Namen von Verbraucher*innen auf Unterlassung, aber auch auf Beseitigung oder Schadensersatz klagen können. Diese Richtlinie muss vom Rat der Europäischen Union angenommen werden, danach haben die Mitgliedsstaaten 24 Monate Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen. Diese vorgeschlagene Richtlinie soll nur zentrale Schlüsselelemente regeln und einen Rahmen für eine Verbandsklage schaffen, damit die Rechtstraditionen der Mitgliedsstaaten respektiert werden können.