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Der Richtlinienentwurf 2018/0089 (COD) hat mehrere Absichten. So soll mit ihr der Anwendungsbereich der alten Richtlinie ausgeweitet werden. Neben dem klassischen Verbraucher*innenrecht sollen nun auch die Bereiche des Datenschutzes, der Finanzdienstleistung, des Reiseverkehrs und des Tourismus, der Energie, der Telekommunikation und der Umwelt abgedeckt werden. Mit der neuen Richtlinie werden Mindestkriterien für qualifizierte Einrichtungen gesetzt.

Weiterhin soll die Effizienz des Verfahrens der Verbandsklage garantiert werden. Das Verfahren muss mit gebotener Eile ablaufen (Art. 12 des Richtlinienentwurfes)und Mitgliedsstaaten sind beauftragt zu verhindern, dass Verfahrenskosten zu finanziellen Hindernissen für qualifizierte Einrichtungen werden (Art. 15 des Richtlinienentwurfes). Zudem sollen sie garantieren, dass Verbraucher*innen über den Ausgang der Klage unterrichtet werden und rechtskräftige Entscheidungen, einstweilige Verfügungen und Feststellungsbeschlüsse der Gerichte und Behörden als unwiderlegbarer Beweis im individuellen Rechtsschutzverfahren in demselben Mitgliedsstaat gelten.  Gleichermaßen sollen solche Entscheidungen, einstweilige Verfügungen und Feststellungsbeschlüsse anderer Mitgliedstaaten als widerlegbare Vermutung behandelt werden (Art. 10 des Richtlinienentwurfes).

Die*derjenige, für die*den die Vermutung gilt (hier also Verbraucher*innen), braucht die vermutete Sachlage oder Rechtslage dann nicht zu beweisen. Die Gegenseite darf aber Gegenbeweise vorbringen und damit die Vermutung widerlegen. Dadurch sollen Rechtsunsicherheit und unnötige Kosten vermieden werden.

Klagt beispielsweise ein Verband in Frankreich gegen das Unternehmen X mit dem Ergebnis, dass die französischen Gerichte einen Verstoß gegen den Verbraucher*innenschutz feststellen, so kann sich ein Verband in Deutschland, der auch gegen das Unternehmen X klagt, auf diese Feststellung berufen. Die französische Gerichtsentscheidung hat zwar keine Beweiskraft, wird jedoch als Vermutung herangezogen. Es wird vermutet, dass das Unternehmen X in Deutschland die gleichen Verstöße gegen den Verbraucher*innenschutz begeht wie in Frankreich. Das Unternehmen X kann aber Beweise liefern, dass dies nicht der Fall ist und die Vermutung daher widerlegen.

Da der aggregierte Verlust erheblich sein kann, soll es die Möglichkeit geben, dass qualifizierte Einrichtungen auf Schadensersatz klagen und der erwirkte Schadensersatz dem Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher*innen dienen soll, indem er für einen einschlägigen öffentlichen Zweck genutzt wird (z.B. Einzahlung in einen Prozesskostenhilfefonds, Nutzung der Mittel für Sensibilisierungskampagnen etc.).