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Im Kontext von „Racial Profiling“ sind die Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) von besonderer Bedeutung. Artikel 8 garantiert den Schutz vor Eingriffen durch Zwangsmaßnahmen des Staates. Außerdem gibt es einen Anspruch auf den Schutz des guten Rufs. Daher müssen staatliche Eingriffe in die Privatsphäre einzelner Bürger_innen auf der Grundlage einer Ermächtigungsnorm basieren und in der konkreten Durchführung angemessen gerechtfertigt sein. Dies bedeutet im Kontext von verdachtsunabhängigen Personenkontrollen, dass diese nur auf einer gesetzlichen Grundlage (hier in der Regel aufgrund der möglichen illegalen Einreise) und nicht aufgrund äußerer Merkmalen wie beispielsweise der Hautfarbe (racial profiling) durchgeführt werden dürfen.

Problematisch ist, dass Artikel 14 nur in „Bezug auf den Genuss anerkannter Rechte und Freiheiten“ in der Konvention angewendet werden kann. Erst wenn das Zusatzprotokoll 12 ratifiziert wurde, kann Artikel 14 als alleinstehende Rechtsgrundlage genutzt werden. Deutschland hat dieses Zusatzprotokoll jedoch nicht ratifiziert. Daher steht es Bürger_innen aus Deutschland nicht zur Verfügung.

Durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der auf der Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention Klagen analysiert, liegen Urteile gegen diskriminierende staatliche Maßnahmen vor, die nationalen Gerichten bei der Einschätzung von ähnlichen Fällen Orientierung geben.

Der EGMR hat beispielsweise in einem Fall zweier ungarischer Romakinder, bei denen fälschlicherweise eine Behinderung diagnostiziert wurde und ihnen der Zugang zur Grundschule somit verwehrt wurde, für den Bildungsbereich entschieden, dass der Staat verpflichtet ist, direkte oder indirekte Diskriminierung – die in diesem Fall auch institutionelle Diskriminierung genannt werden muss – im Bildungsbereich zu unterbinden: „The applicants alleged under Article 2 of Protocol No. 1 read in conjunction with Article 14 of the Convention that their education in a remedial school had amounted to direct and/or indirect discrimination in the enjoyment of their right to education, on the basis of their Roma origin, in that their schooling assessments had been paper-based and culturally biased, their parents could not exercise their participatory rights, they had been placed in schools designed for the mentally disabled whose curriculum had been limited, and they had been stigmatised in consequence”. Das Urteil dazu finden Sie hier.

In Bezug auf Diskriminierung – wie bei ‚Racial Profiling’ – stellte der EGMR fest, dass Maßnahmen oder Gesetze, die nicht direkt auf die Benachteiligung einer bestimmten Gruppe zielen, aber diese faktisch überproportional stark betrifft, als Diskriminierung zu fassen sind. Außerdem muss die Diskriminierung nicht auf diskriminierenden Gesetzen beruhen, sondern kann durch eine faktisch diskriminierende Situation erzeugt werden.

Das Komitee für Gleichheit und Gleichbehandlung des Europarats hat im Januar 2014 einen Bericht zu Rassismus in der Polizei veröffentlicht, in dem auch ‚institutioneller Rassismus‘ thematisiert wird:

“Racism does not spare any part of society and the police is no exception. Racism can be present in the attitudes or behavior of police officers, in their interaction with the population or with other officers. It can also be found in rules and regulations applied by the police, which would in that case qualify as institutional racism. Among these, racial profiling is a special concern”.

Der Ausschuss empfiehlt daher in seinem Bericht:

“Council of Europe member States should have the courage to acknowledge and address the existence of racism in the police. They should set up independent complaints mechanisms and ensure that racist crimes by police officers are promptly investigated and adequately sanctioned, with a view to avoiding impunity, maintaining trust in the police and encouraging reporting. Member States should also review existing legislation and practices of the police with a view to identifying and modifying those that might have a racist connotation”.