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Die Grundrechtecharta der EU definiert die Rechte und Freiheiten der Menschen, die in der Europäischen Union leben. Diese Rechte sind von den Organen und Institutionen der Union ebenso wie von den Mitgliedsstaaten, wenn sie EU-Recht umsetzen, zu garantieren. Die Grundrechtecharta der Europäischen Union enthält ein allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 21). Die vor Diskriminierung zu schützenden Gruppen sind weiter gefasst als in der Europäischen Menschenrechtskonvention. Jedoch kann die Grundrechtecharta, wie das gesamte EU-Recht, nur auf Sachverhalte angewandt werden, die in die Kompetenzen der EU fallen.