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In dem sogenannten „Melki“-Urteil vom 22. Juni 2010 hat der Europäische Gerichtshof auf Ersuchen des französischen Kassationsgerichts über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht entschieden.

Zwei algerische Staatsangehörige, die sich irregulär in Frankreich aufhielten, wurden nahe der belgischen Grenze gemäß einer nationalen Vorschrift von der französischen Polizei kontrolliert und anschließend in Abschiebungshaft genommen.

In seinem Urteil stellte der EuGH  fest, dass Art. 67 Abs. 2 AEUV sowie Art. 20 und 21 des Schengener Grenzkodex einer nationalen Regelung entgegenstehen, die den Polizeibehörden eines Mitgliedstaates die Befugnis gibt, in einem bestimmten Gebiet entlang der (Binnen)-Landesgrenze die Identität jeder Person unabhängig von ihrem Verhalten und vom Vorliegen besonderer Umstände, aus denen sich die Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ergibt, zu kontrollieren. Mit der Entscheidung hat der EuGH einen Grundsatz konkretisiert, der in Art. 67 Abs. 2 AEUV sowie Art. 20 und 21 des Schengener Grenzkodex kodifiziert worden und von den Mitgliedstaaten im Schengenraum umzusetzen ist. Demnach verlangt das Unionsrecht von den Mitgliedstaaten im Lichte des Erfordernisses der Rechtssicherheit, keine Befugnisse für Polizeibehörden vorzusehen, bei denen nicht gewährleistet ist, dass die tatsächliche Ausübung der Befugnis die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben. Das Gericht monierte außerdem, dass die einschlägige (französische) Befugnis „hinsichtlich der Intensität und der Häufigkeit“ der Kontrollen „weder genauere Regelungen noch Einschränkungen“ enthalte, die dies verhinderten.