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Der europäische Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit 2008/913/JI des Rates ist auf Vorschlag der Europäischen Kommission und durch Stellungnahme des Parlaments erarbeitet worden.

Der Rahmenbeschluss verfolgt das primäre Ziel ‚Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in allen Mitgliedstaaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen’ zu ahnden.

Vorschlag der Europäischen Kommission für den Rahmenbeschluss:

Der Entwurf des Rahmenbeschluss baut auf der Analyse auf, dass „Rassismus und Fremdenfeindlichkeit unmittelbare Verstöße gegen die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit darstellen, auf die sich die Europäische Union gründet und die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.“

Nach langen Verhandlungen verabschiedete der Rat der Europäischen Union den Rahmenbeschluss zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (2008/913/JI) am 28. November 2008. Dieser sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Straftaten mit rassistischem oder fremdenfeindlichem Hintergrund angleichen. Rassistische oder fremdenfeindliche Handlungen sollen in allen Mitgliedstaaten Straftaten darstellen und mit Freiheitsstrafen von einem bis zu drei Jahren sanktioniert werden.

Die Aufstachelung zu Gewalt oder Hass aufgrund von ethnischer und religiöser Zuschreibungen, die öffentliche Verbreitung oder Verteilung von Schriften, Bild- oder sonstigem Material mit rassistischen oder fremdenfeindlichen Inhalten, das öffentliche Billigen, Leugnen oder gröblich Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wenn diese Handlung in einer Weise begangen wird, die wahrscheinlich zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder Einzelpersonen aufstachelt, sind nun zu bestrafen. Auch die Anstiftung und die Beihilfe zu derartigen Straftaten sind strafbar.

Bei der Festsetzung des Strafmaßes für ein gewöhnliches Delikt gelten rassistische oder fremdenfeindliche Beweggründe entweder als erschwerender Umstand oder können bei der Festlegung des Strafmaßes berücksichtigt werden.

Die Ermittlungen und die Einleitung der strafrechtlichen Verfolgung dürfen bei rassistischen und fremdenfeindlichen Straftaten nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Opfer Anzeige erstattet oder Klage erhebt.