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Laut dem Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) weisen hassmotivierte Straftaten zwei Bestandteile auf: ein strafrechtliches Delikt, das mit einem Vorurteilsmotiv begangen wird. Ein Element der hassmotivierten Straftat ist das Verüben einer Tat, die nach gängigem Strafrecht als Delikt gilt. Das zweite Element einer hassmotivierten Straftat ist das besondere Motiv, aus dem die Straftat heraus begangen wird. D.h. der Täter hat das Ziel der Straftat vorsätzlich auf Grund eines Merkmals des Opfers/der Opfer ausgewählt.

Diese Straftaten reichen von Sachbeschädigungen über Körperverletzungen bis zu Mord.

Merkmale, die im Zusammenhang einer hassmotivierten Straftat anerkannt werden, sind beispielsweise die Sprache, Religion, Ethnizität, Nationalität oder andere ähnliche gemeinsame Faktoren. Abhängig von der nationalen Gesetzgebung werden auch sexuelle Orientierung, Transsexualität, Behinderung, politische Einstellungen, Obdachlosigkeit oder sozialer Status in Gesetzen geschützt.