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Die Gleichbehandlungspflichten der öffentlichen Hand entwickelten sich als positive Verpflichtungen aus den sogenannten positiven Maßnahmen. Dies sind Handlungen, in denen benachteiligten Personengruppen zur Verbesserung ihrer Situation dort gezielt Vorzug gegeben wird, wo eine reale Ungleichheit nachgewiesen werden kann, also  wo sie aufgrund vorangegangener oder anhaltender Diskriminierungen Benachteiligungen ausgesetzt oder unterrepräsentiert sind. Damit gehen Gleichbehandlungsverpflichtungen über  Diskriminierungsverbote, beispielsweise aus § 7 AGG hinaus, denn Diskriminierung soll nicht reaktiv sondern präventiv entgegengewirkt werden.  Sie gehen auch einen Schritt weiter als positive Maßnahmen, wie sie in § 5 AGG ermöglicht werden, da sie staatlichen Institutionen die Pflicht auferlegen, potentiell von Diskriminierung Betroffene bevorzugt zu behandeln, um Chancengleichheit im Ergebnis herzustellen.

Um besser nachvollziehen zu können, wie Gleichbehandlungsverpflichtungen im öffentlichen Bereich ausgestaltet sind, wird hier zunächst ihre Entstehungsgeschichte beschrieben, gefolgt von einer kurzen allgemeinen Einführung des Konzeptes.