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In Erwiderung auf die Anschläge vom 11. September führte die deutsche Polizei im Rahmen ihres Terrorabwehrprogramms Rasterfahndungen durch um sogenannte "Schläfer" zu enttarnen. Diese Fahndungsmethode nutzte eine elektronische Datenverarbeitung, um einen automatisierten Datenabgleich vorzunehmen. Allein zwischen 2001 und 2003 wurden die persönlichen Daten von 200.000 – 300.000 Personen gespeichert und ausgewertet. Etwa 32.000 muslimische Männer fielen unter das erstellte Verdächtigenprofil. Dies war aus den Kriterien männlich, Alter 18-40 Jahre, (ehemaliger) Student, islamischer Religionszugehörigkeit und ihrem Geburtsland zusammengestellt. Ein aus Marokko stammender Student reichte Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung einer präventiven polizeilichen Rasterfahndung ein. Er zweifelte am Vorliegen einer konkreten Gefahr, welche die Rasterfahndung rechtfertigen könnte und betrachtete diese als einen schwerwiegenden Eingriff in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Bundesverfassungsgericht gab dem Beschwerdeführer recht und urteilte, dass Rasterfahndungen nur noch im Rahmen einer konkreten Gefahr, für hochrangige Rechtsgüter, wie dem Bestand oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist. Das Bundesverfassungsgericht sah die Rechtmäßigkeit von Rasterfahndungen nur dann gegeben, wenn in einem konkreten Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestünde, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für eben diese hochrangigen Rechtsgüter eintreten würde.