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Einen Diskriminierungsfall zu beweisen ist mitunter schwierig. Bei bestimmten Formen der direkten oder bei indirekter Diskriminierung vermögen statistische Daten vor Gericht eine Beweisführung zu liefern, zu untermauern oder diese zu erleichtern. Die direkte und die indirekte Diskriminierung stellen Anwendungsbereiche für Statistiken in Gerichtsverfahren dar. Jedoch wurden diese nur in sehr wenigen Fällen in Deutschland eingesetzt, da die nötigen sensiblen Daten (wozu auch die ethnische Herkunft und Religion gehören) nur sehr bedingt erfasst werden und somit kaum zur Verfügung stehen. 

Direkte Diskriminierung

Von einer direkten Diskriminierung wird gesprochen, wenn eine Person in einer konkreten Situation schlechter behandelt wird als eine vergleichbare Person. So wurde beispielsweise in Berlin von einer Frau in gehobener Position Klage eingereicht, weil sie eine bereits mündlich zugesagte Leitungsstelle nicht erhielt. Sie war zum Zeitpunkt des Stellenantritts schwanger geworden. Einem männlichen Kollegen war der Vorzug gegeben worden. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg urteilte 2008 zugunsten der Klägerin, weil diese einen statistischen Beweis anführen konnte, der darlegte, dass die große Mehrheit der Beschäftigten zwar Frauen waren, die Führungspositionen im Unternehmen waren jedoch weitgehend mit Männern besetzt.

Außerdem hatten Eltern mit Roma-Hintergrund in der Tschechischen Republik Klage erhoben, weil ihre Kinder ohne angemessene Testverfahren in einer Sonderschulklasse eingeschult wurden, die nur von Kindern mit Roma-Hintergrund besucht wurde. Der statistische Beweis, dass Roma-Kinder zu einem überproportional hohen Anteil in Sonderschulklassen beschult wurden, überzeugte die Große Kammer des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes davon, dass hier eine ethnische Diskriminierung vorlag.

Indirekte Diskriminierung

Bei einer indirekten Diskriminierung handelt es sich um, dem Anschein nach, neutrale Regelungen, die jedoch zur Konsequenz haben, Gruppen mit einem bestimmten Merkmal überproportional zu benachteiligen.

Solch eine Diskriminierung lag beispielsweise in Großbritannien im eingeklagten Fall Hussein gegen Saints Complete House Furnitures vor. Das Liverpooler Möbelhaus stellte Ende der siebziger Jahre grundsätzlich keine Menschen aus einem bestimmten Wohnbezirk ein. Aufgrund der hohen Erwerbslosenzahlen dort befürchtete das Möbelhaus die erwerbslosen Bekannten der damals dort wohnenden Angestellten würden diese oft im Laden besuchen und Kund_innen vertreiben. Als sich herausstellte, dass 50% der Bewohner dieses Stadtteils Schwarz war, im Vergleich zu 2% der Gesamtbevölkerung von Liverpool, wurde das Unternehmen wegen indirekter rassistischer Diskriminierung verurteilt.