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Obwohl die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau im Grundgesetz verankert ist, europäische Richtlinien (RL 75/117/EWG, RL 76/207/EWGRL 86/613/EWG, RL 2002/73/EG, RL 2006/54/EG), internationale Konventionen und einfache Gesetze eine tatsächliche Umsetzung fordern, bleibt Geschlechterdiskriminierung eine Tatsache. Diese macht sich als direkte oder indirekte Diskriminierung sichtbar. Indirekte oder mittelbare Diskriminierung ist zumeist schwer zu erkennen und zu bearbeiten. Außerdem scheint das Konzept der mittelbaren Diskriminierung den Gerichten noch weitgehend unbekannt. Aufgrund dessen sind nur wenige Klagen dieser Art bei Gericht vorgelegt worden. 


Unterschiedliches Entgelt für Frauen und Männer in gleichen oder vergleichbaren Berufen wird in vielen Betrieben praktiziert. Klagen werden jedoch kaum vorgebracht, da betroffene Frauen hierdurch sich und ihre Stelle gefährden würden. Dieses Problem kann nur durch ein Verbandsklagerecht gelöst werden.