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Am 9. Juli 2013 erhielt die Polizei in Zagreb einen Notruf, welcher sie darüber informierte, dass zwei Männer einen Mann und eine Frau attackieren würden. Die Opfer seien beide Menschen der Gruppe der Rom*nja.

Der Polizeireport bestätigte die Beleidigung gegen die Antragstellerin und ihren Partner aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der Gruppe der Rom*nja sowie physische Angriffe in Form von Schlägen und Messerstichen durch die beiden Angreifer.

In einer Polizeivernehmung vom 9. Juli 2013 bestätigte der Partner der Antragstellerin seine Rom*nja-Herkunft. Er sagte aus, dass er am Tag der Tat auf einem Flohmarkt von Fremden angerempelt worden sei. Er habe seiner Partnerin geraten, die beiden jungen Männer zu ignorieren, da diese betrunken seien. Daraufhin habe er stark abwertende Kommentare aufgrund seiner Rom*nja-Zugehörigkeit erfahren. Aus Panik habe er ein Messer aus der Tasche gezogen, um die beiden Männer zu vertreiben. Daraufhin habe sich die Situation verschärft und die Antragstellerin und er versuchten zu fliehen, nachdem auch einer der Angreifer ein Messer gezückt habe. Die Angreifer hielten den Partner jedoch fest und fingen an, ihn zu schlagen. Die Antragstellerin habe ihrem Partner zur Hilfe kommen wollen und sei daraufhin auch geschlagen worden. Die Angreifer schlugen weiter auf den Partner ein und riefen, dass dieser aufgrund seiner Rom*nja-Herkunft getötet werden solle.

Die Angreifer behaupteten in ihren Vernehmungen am 9. Juli 2013, dass der Partner der Antragstellerin sie mit der Beschuldigung, betrunken zu sein, angegriffen habe und dass der Konflikt nicht rassistisch begründet sei.

Am 10. Juni 2013 erhob die Polizei eine Anzeige gegen die Angreifer. Sie begründete dies mit dem Verdacht auf ein Hassverbrechen mit körperlichen Verletzungen als Folge aufgrund der Rom*nja-Zugehörigkeit des Opfers. Die Antragstellerin wurde lediglich als Zeugin angeführt.

Während einer Anhörung durch das Kriminalgericht in Zagreb am 9.10.2014 bestätigte der Partner der Antragstellerin seine Aussage. Als er gefragt wurde, ob sich die Angreifer auch negativ zu der Herkunft der Antragstellerin äußerte, war der Befragte sich nicht mehr sicher und behauptete, dass seine Partnerin zu ihm meinte, dass die Angreifer sich ihr gegenüber dahingehend geäußert hätten, dass auch sie eine Romni sei, wenn sie mit einem Rom zusammen wäre. Das Gericht verurteilte die beiden Angreifer als schuldig und verhing jeweils eine 18-monatige Haftstrafe.

Währenddessen reichten die Antragstellerin und ihr Partner eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft ein, in der sowohl der Partner als auch die Antragstellerin als Opfer der Hasskriminalität gelistet wurden.

Die Anzeige wurde jedoch durch die Staatsanwaltschaft abgelehnt, mit der Begründung, dass die Antragstellerin nicht aufgrund ihrer Rom*nja-Herkunft angegriffen werden könne, da sie selbst keine Person mit Rom*nja-Herkunft sei. Die Antragstellerin beschwerte sich beim EGMR über die Ablehnung der kroatischen Autoritäten, sie als Opfer einer rassistisch motivierten Gewalttat anzuerkennen. Dabei berief sie sich auf Art. 3, 8 und 14 der Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Die kroatische Regierung behauptete, dass sich die Antragstellerin zu früh an den EGMR gewandt und noch nicht alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft habe. Der EGMR wies jedoch alle Vorbehalte der kroatischen Regierung zurück.

Die Klägerin argumentierte vor dem EGMR, dass das kroatische Recht keinen Schutz von Individuen biete, welche Opfer einer Diskriminierung werden, indem sie mit einer Person mit bestimmten Schutzmerkmalen assoziiert werden. Zudem beschwerte sie sich, dass die kroatischen Behörden die rassistischen Implikationen des Angriffs missachtet hätten.