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In Österreich ist assoziierte Diskriminierung durch das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) nach § 5 Abs. 4, § 19 Abs. 4 und § 21 Abs. 4 verboten. Im Jahr 2011 wurden die Gründe für eine assoziierte Diskriminierung erweitert und umfassen nun ethnische Zugehörigkeit, Religion und Weltanschauung, Alter und sexuelle Orientierung. Zudem verbietet auch § 7b Abs. 5 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) die Diskriminierung aufgrund eines Näheverhältnisses zu einer Person mit Behinderung. Auch das österreichische Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) wurde 2011 dahingehend überarbeitet, dass laut § 4 Abs. 2 auch dann eine Diskriminierung vorliegt, wenn eine Person aufgrund eines Näheverhältnisses zu einer Person mit Behinderung benachteiligt wird.

Ein zentraler Fall in Österreich begann mit der Zutrittsverweigerung von österreichischen Staatsbürgern mit Migrationsgeschichte in einen Club. Deren Freunde, die bereits Einlass erhalten hatten, wurden anschließend des Clubs verwiesen, da sie sich über die Zurückweisung ihrer Begleiter beschwert hatten. Aufgrund des § 32 Abs. 4 des österreichischen Gleichbehandlungsgesetzes, welches vorgibt, dass eine Diskriminierung auch vorliegt, „wenn eine Person auf Grund ihres Näheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlecht oder deren ethnischer Zugehörigkeit diskriminiert wird“, war es den Freunden möglich, sich gegen die Benachteiligung zu wehren. Der Begriff „Näheverhältnis“ wurde in diesem Fall erstmals über den familiären Rahmen hinaus interpretiert, sodass auch freundschaftliche Verhältnisse mit einbezogen wurden.