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10 Jahre Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz setzt verschiedene europäische Richtlinien 2000/43/EG und Richtlinie 2000/78/EG der Europäischen Union aus dem Jahr 2000 um.Im Frühling 2006 wurde ein Gesetzesentwurf unter dem Titel „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) veröffentlicht und formell in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 16/1780). Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wurde im Juni 2006 verabschiedet und trat am 18.8.2006 in Kraft. Hier finden Sie mehr über die Entstehungsgeschichte des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Seit 2010 konnte das Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung (BUG), durch seine Begleitung von AGG Klagen, Erfahrungen mit dem Gesetz sammeln. Das BUG hat auf dieser Basis im März 2014 „Vorschläge zur Novellierung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz“ veröffentlicht. Diese Vorschläge wurden in einer Publikation der Friedrich-Ebert-Stiftung durch die Geschäftsführerin des BUG weiterentwickelt. Im Folgenden werden beispielhaft Punkte dargelegt, die im Rahmen einer AGG-Novellierung erwogen werden sollten.

Das AGG ist ein Antidiskriminierungsgesetz, jedoch wurde bislang im AGG nur von „Benachteiligung“ gesprochen. Dahingegen wird der Begriff „Diskriminierung“ in europäischen und anderen internationalen Rechtstexten verwendet. Deswegen wird empfohlen, den Begriff der „Diskriminierung“ einzuführen. Weiterhin sollten die Diskriminierungsgründe präzisiert werden: „Alter“ durch „Lebensalter“, „Rasse“ durch „rassistische Gründe“, „ethnische Herkunft“ durch „ethnische Zuschreibung“ ersetzt, sowie „Sprache“, „sozialer Status“, „chronische Krankheit“ und „genetische Disposition“ hinzugefügt, und ein explizites Verbot „mehrdimensionaler Diskriminierung“ aufgenommen werden.

Im Bereich Stärkung des Rechtsschutzes empfiehlt das BUG eine gesetzliche Prozessstandschaft und ein Verbandsklagerecht einzuführen, Klagefristen sollten auf 12 Monate verlängert und die Beweiserleichterung durch einen Auskunftsanspruch im privaten und eine echte Beweislastumkehr im öffentlich-rechtlichen Bereich eingeführt werden. Das Mandat der Antidiskriminierungsstelle (ADS) sollte durch ein Akteneinsichtsrecht erweitert werden. Sie sollte außerdem die Möglichkeit der Begleitung von gerichtlichen Klagen erhalten und bei Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen gesetzlichen Vorhaben konsultiert werden.

Mehr über die Vorschläge zur Stärkung des AGG finden Sie hier.

Einen spannenden Beitrag von der deutschen Welle zum AGG in Deutschland finden Sie hier.

Im Frühjahr 2017 plant das BUG eine zweite und überarbeitete Auflage der Vorschläge zur Novellierung des AGG zu veröffentlichen.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat zudem einen Evaluierungsbericht zum AGG in Auftrag gegeben, den Sie hier finden können.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat einen Antrag (Drucksache 18/9055) für eine Reform des AGG vorgelegt, auf den Sie hier zugreifen können. Im Januar 2017 reichte auch die Fraktion Die Linke einen Antrag (Drucksache 18/10864) zur Novellierung des AGG ein und forderte hierin die Einführung eines Verbandsklagerechts.